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   OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01   

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https://dejure.org/2001,3267
OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01 (https://dejure.org/2001,3267)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.07.2001 - 2 W 71/01 (https://dejure.org/2001,3267)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Juli 2001 - 2 W 71/01 (https://dejure.org/2001,3267)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Restschuldbefreiung: Aufnahme der Verfahrensbeteiligten im Rubrum des Versagungsbeschlusses; fehlerhafte Annahme eines Versagungsgrundes; unzureichende Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 2 S. 2 InsO ; § 289 InsO ; § 290 InsO
    Restschuldbefreiung; Verfahrensbeteiligte; Versagungsgründe; Rubrum ; Entscheidungsgründe ; Gesamtwürdigung ; Schuldenbereinigungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Restschuldbefreiung; Verfahrensbeteiligte; Versagungsgründe; Rubrum ; Entscheidungsgründe ; Gesamtwürdigung ; Schuldenbereinigungsverfahren

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 599
  • WM 2002, 1614
  • ZInsO 2001, 757
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00

    Insolvenzrecht: Schuldenbereinigungsplanverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01
    Das Landgericht wird sich in diesem Zusammenhang bei seiner neu zu treffenden Entscheidung im Übrigen auch mit der bislang nicht erörterten Frage auseinander zu setzen haben, ob das Inkassounternehmen im gerichtlichen Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne anwaltliche Vertretung überhaupt zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist (dazu OLG Köln, ZInsO 2001, 85; OLG Köln, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 2 W 164/00 und 2 W 165/00; Bernet, NZI 2000, 73 ff.; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 ff.; Pape, ZInsO 2001, Beilage 2/2001 zu Heft 12, S. 20 f.).
  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 60/01

    Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01
    Eine Weiterverweisung der Sache nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist unzulässig (vgl. OLG Köln, ZInsO 2001, 378).
  • BGH, 29.09.1999 - VIII ZR 232/98

    Anforderungen an die Darlegungslast zur Schlüssigkeit einer Klage

    Auszug aus OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01
    Das Landgericht wird sich in diesem Zusammenhang bei seiner neu zu treffenden Entscheidung im Übrigen auch mit der bislang nicht erörterten Frage auseinander zu setzen haben, ob das Inkassounternehmen im gerichtlichen Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne anwaltliche Vertretung überhaupt zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist (dazu OLG Köln, ZInsO 2001, 85; OLG Köln, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 2 W 164/00 und 2 W 165/00; Bernet, NZI 2000, 73 ff.; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 ff.; Pape, ZInsO 2001, Beilage 2/2001 zu Heft 12, S. 20 f.).
  • OLG Celle, 08.11.2000 - 2 W 112/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Annahme eines

    Auszug aus OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01
    Eine derartige Auseinandersetzung, die insbesondere den Vortrag des Schuldners in seiner Beschwerdebegründung und den früheren Vortrag der Treuhänderin zum Zustandekommen des Verzeichnisses mit einbezieht und auf die vom Schuldner angegebenen Gründe für die Nichtangabe der Forderung eingeht, fällt in der Entscheidung des Landgerichts (zur Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung s. im Übrigen auch Senat, Beschl. v. 8.11.2000 - 2 W 112/00, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 155 = Nds. Rpfl.
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Einwendungen der Gläubiger gegen

    Auszug aus OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01
    Das Landgericht wird sich in diesem Zusammenhang bei seiner neu zu treffenden Entscheidung im Übrigen auch mit der bislang nicht erörterten Frage auseinander zu setzen haben, ob das Inkassounternehmen im gerichtlichen Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne anwaltliche Vertretung überhaupt zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist (dazu OLG Köln, ZInsO 2001, 85; OLG Köln, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 2 W 164/00 und 2 W 165/00; Bernet, NZI 2000, 73 ff.; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 ff.; Pape, ZInsO 2001, Beilage 2/2001 zu Heft 12, S. 20 f.).
  • AG Hamburg, 20.11.2000 - 68e IK 15/99

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01
    2001, 86; OLG Köln, ZInsO 2001, 278).
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 164/00

    Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan bzgl. der Eröffnung eines

    Auszug aus OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01
    Das Landgericht wird sich in diesem Zusammenhang bei seiner neu zu treffenden Entscheidung im Übrigen auch mit der bislang nicht erörterten Frage auseinander zu setzen haben, ob das Inkassounternehmen im gerichtlichen Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne anwaltliche Vertretung überhaupt zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist (dazu OLG Köln, ZInsO 2001, 85; OLG Köln, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 2 W 164/00 und 2 W 165/00; Bernet, NZI 2000, 73 ff.; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 ff.; Pape, ZInsO 2001, Beilage 2/2001 zu Heft 12, S. 20 f.).
  • BGH, 03.03.2005 - IX ZB 171/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung; Gründe für die Versagung der

    Da es allein auf das am 23. Mai 2001 eingereichte Vermögensverzeichnis ankommt (vgl. OLG Celle, WM 2002, 1614, 1616), ist es unerheblich, ob die vom Landgericht festgestellte Mitteilung des Schuldners zu den Insolvenzakten vom 6. Juni 2002, die im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungsantrag des Gläubigers erfolgte, unzutreffend war.
  • OLG Celle, 04.02.2002 - 2 W 5/02

    Anforderungen an ein Restschuldbefreiungsverfahren

    Das Landgericht ist zutreffend von einer Gesamtwürdigung des Schuldnerverhaltens ausgegangen (dazu bereits Senat, Beschl. v. 23. Juli 2001 - 2 W 71/01, ZInsO 2001, 757 = NZI 2001, 399 = DZWIR 2001, 516 m. Anm. Ahrens).
  • OLG Celle, 04.02.2002 - 12 W 5/02

    Insolvenzverfahren; Forderungsabtretung ; Restschuldbefreiung ;

    Das Landgericht ist zutreffend von einer Gesamtwürdigung des Schuldnerverhaltens ausgegangen (dazu bereits Senat, Beschl. v. 23. Juli 2001 - 2 W 71/01, ZInsO 2001, 757 = NZI 2001, 399 = DZWIR 2001, 516 m. Anm. Ahrens).
  • AG Köln, 14.11.2012 - 72 IN 336/06

    Zulässigkeit der Vertretung eines Versagungsantragstellers durch ein

    Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Vertretung eines Gläubigers im Insolvenzverfahren durch ein Inkassounternehmen in den übrigen Verfahrensabschnitten, insbesondere auch im Restschuldbefreiungsverfahren und bei Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung, nicht möglich ist (vgl. Uhlenbruck-Vallender, 13. Aufl. 2010, § 290 InsO Rn. 4; zur Rechtslage unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes LG Kiel, ZInsO 2007, 222, und Haarmeyer/Wutzke/Förster-Schmerbach, 2. Aufl. 2012, § 290 Rn. 9, offengelassen OLG Celle, NZI 2001, 599, 600).
  • AG Bonn, 15.01.2002 - 99 IK 33/00

    Ankündigung der Restschuldbefreiung; Prozessführungsbefugnis einer Sparkasse

    Bereits nach dem Wortlaut der Regelung des § 290 InsO ergibt sich, das eine Versagung nur erfolgen kann, wenn dies von einem Gläubiger durch einen zulässigen, d.h. auch hinreichend begründeten und glaubhaft gemachten Antrag im Schlusstermin beantragt wurde, so das eine nachträgliche Begründung und Glaubhaftmachung nach Abhaltung des Schlusstermins nicht mehr möglich ist ( so auch OLG Celle, Beschl, v. 23.7.2001, ZInsO 2001, 757, 759).
  • AG Bonn, 14.12.2001 - 99 IK 33/00

    Versagung der Restschuldbefreiung

    Bereits nach dem Wortlaut der Regelung des § 290 InsO ergibt sich, das eine Versagung nur erfolgen kann, wenn dies von einem Gläubiger durch einen zulässigen, d.h. auch hinreichend begründeten und glaubhaft gemachten Antrag im Schlusstermin beantragt wurde, so das eine nachträgliche Begründung und Glaubhaftmachung nach Abhaltung des Schlusstermins nicht mehr möglich ist ( so auch OLG Celle, Beschl. v. 23.7.2001, ZinsO 2001, 757, 759).
  • LG Heilbronn, 31.05.2002 - 1b T 77/02

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung

    Dies zeigt bereits der Vergleich der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 Insolvenzordnung, der eine solche Einschränkung nicht vorsieht, mit der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 4 Insolvenzordnung, der darauf ausdrücklich abstellt (ebenso: Kübler/Prütting, a.a.O. § 290 Rn. 20 a.E. m.w.N.; offengelassen: OLG Zelle, ZInsO 2001, 757 ff.).
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